1. Wie groß ist deine Steuerlast?
Die Steuerlast ist eine echte Geißel für ganz viele vermögende Deutsche. In unseren Umfragen führt das Thema Steuerreduzierung die Liste der wichtigsten Sorgen der Kunden an. Die einen wünschen sich ein Zaubertool für ihre Finanzen, das für jede Finanzsituation unkompliziert anwendbar wäre. Die anderen kommen mit einem ganz konkreten Finanzproblem zu uns und wünschen sich eine individuelle Lösung für die steuerliche Optimierung der aktuellen IST-Situation. Was diesen zwei Gruppen gemeinsam ist, ist das Verständnis, dass die aktuelle Steuerlast eine große Herausforderung für den Vermögensaufbau darstellt.
Wir lieben Zahlen. Deswegen zeigen wir ein kleines Beispiel für ein sehr großes Problem. Nehmen wir an, dein jährliches zu versteuerndes Einkommen beträgt 200.000 Euro. Der Besteuerungsfall sieht so aus:
Ein Vermögender mit einem zu versteuernden Einkommen von 200.000 Euro soll also fast 79.000 Euro an das Finanzamt abführen. Und zwar jedes Jahr. Das ist schmerzhaft. Wenn er die Steuerlast mindestens um die Hälfte reduzieren könnte, würde sich sein Leben qualitativ verändern. Er könnte bei gleicher Arbeitsleistung schneller Vermögen aufbauen, mehr Zeit mit der Familie verbringen, größeren Spielraum bei Geldanlagen haben. Nicht wahr?
2. Vermeintliche Lösungen der Steueroptimierung
Das Problem zu erkennen ist der erste große Schritt zur passenden Lösung. Es besteht immerhin die Gefahr, mit dem zweiten Schritt einen falschen Weg einzuschlagen. Selbst wenn die Steuerlast als unerträglich erscheint, führt der Versuch, mit Steuertricks das Problem zu lösen, zu einer noch viel schlimmeren Situation. Im besten Falle nimmt das Finanzamt lediglich eine Korrektur deiner Angaben vor. Es ist aber zu beachten, dass selbst eine kleine Verzerrung der Daten ein Steuerstrafverfahren auslösen kann. Denn der Fiskus geht grundsätzlich davon aus, dass die Steuerzahler ihrer Sorgfaltspflicht bei der Einkommensteuererklärung nachkommen müssen. Wenn dies nicht der Fall ist, kann der „schusselige“ Steuerzahler für den Steuerhinterziehungversuch verantwortlich gemacht werden.
Trotz der dringenden Gefahr, für die Steuertrickserei bestraft zu werden, greift man häufig zu einem und demselben Repertoire an Steuerticks mit der Hoffnung, dass das Finanzamt das alles stillschweigend hinnimmt. Der harmloseste und deswegen auch der beliebteste Winkelzug ist der Versuch, das Arbeitszimmer von der Steuer abzusetzen. In den vergangenen Jahren gab es verschiedene Gerichtsurteile zum Thema Arbeitszimmer in der Einkommensteuererklärung. Das Finanzamt beäugt diesen Punkt der betrieblichen Ausgaben sehr skeptisch. Illegal ist es jedoch nicht, mit diesem Punkt das Glück zu versuchen. Wenn es klappt, kann man sich über diesen Steuertrick freuen. Wenn nicht, dann eben nicht.
Viel gefährlicher ist es, wenn man versucht, die Angaben in der Steuererklärung zu manipulieren, indem man z.B. die Pendlerpauschale aufrundet oder private Bewirtungskosten als betriebliche Ausgaben angibt. Das Finanzamt schaut hierbei mittlerweile sehr genau hin. Falsche Angaben werden streng geahndet. Ein absolutes No-Go ist die Trickserei mit der Schwarzarbeit (Arbeiten ohne Rechnung ausführen lassen) oder auch mit der fiktiven Arbeit (Familienangehörige als fiktive Minijobber einstellen und diese Personalausgaben von der Steuer absetzen).
3. Wirksame Lösungen der Steueroptimierung
Mit einem guten Steuerberater kann man viele legale Mechanismen ausfindig machen, um das zu versteuernde Einkommen kleiner zu halten und dadurch die Steuergewinne zu erzielen. Wichtig ist dabei, nicht nur eine einmalige Steueroptimierung zu erzielen, sondern eine Strategie für eine nachhaltige Steueroptimierung zu erarbeiten. Wie das möglich wäre, zeigen wir dir an einem Praxisbeispiel.
Nehmen wir an, du bist als Einzelunternehmer tätig und dein Gewinn beträgt der Anschaulichkeit halber 200.000 Euro pro Jahr. Anders als bei den Kapitalgesellschaften unterliegen die Einzelunternehmer der Einkommensteuer. Wenn dein Kleinunternehmen keine freiberufliche Tätigkeit ausübt, unterliegt es auch der Gewerbesteuer abzüglich des Freibetrages in Höhe von 24.500 €. Die Gewerbesteuer für die Einzelunternehmer setzt sich aus dem bundesweit einheitlichen Steuersatz von 3,5% multipliziert mit einem Hebesatz der Gemeinde (z.B. 4,1 für Berlin) zusammen. Die Gewerbesteuer wird auf die Einkommensteuer mit dem Hebesatz von 4,0 angerechnet. Das Ergebnis sieht also so aus:
Wie wäre es, wenn du dein Einzelunternehmen in eine GmbH umwandelst? Dein jährlicher Gewinn bleibt derselbe. Deine GmbH stellt dich als Angestellte(n) mit einem jährlichen Gehalt von 50.000 EUR ein. Das Ergebnis sieht also so aus:
Obwohl die GmbH der zusätzlichen Körperschaftssteuer unterliegt, fällt die gesamte Steuerlast bei diesem Finanzkonstrukt günstiger aus.
4. Die optimale Lösung der Steueroptimierung
Die gleiche Summe Geld führt in verschiedenen Finanzstrukturen zu verschiedenen steuerlichen Belastungen. Jede Finanzstruktur hat ihre Vor- und Nachteile. Mit den gemischten Rechtsformen (wie z.B. vermögensverwaltende GmbH oder GmbH & Co. KG) kann man noch gezielter die Steueroptimierung „feintunen“. Dadurch wird aber die gesamte Finanzstruktur komplexer, was dazu führen kann, dass die erzielte Steueroptimierung durch einen erhöhten Verwaltungsaufwand nivelliert wird. Gibt es einen Weg aus diesem Teufelskreis? Definitiv. Wir möchten dir eine ganz besondere Finanzstruktur präsentieren, mit der man die Steueroptimierung viel effizienter gestalten kann als mit allen anderen bekannten Rechtsformen. Es geht um die Stiftung.
Die meisten haben bestimmt viele Male das Wort “Stiftung” gehört und haben grobe Vorstellungen zu diesem Thema. Doch nur wenige wissen, dass die Stiftung ein einzigartiges Instrument ist, um die Steuerlast massiv zu minimieren, das eigene Vermögen nachhaltig auf- und auszubauen, es vor Zersplitterung z.B. durch Scheidung oder Erbstreitigkeiten zu schützen und für nachfolgende Generationen zu bewahren. Unabhängig davon, ob es um die Einnahmen aus der unternehmerischen Tätigkeit, der Immobilien-Vermietung oder dem Aktiengeschäft geht, kann man mit der Rechtsform Stiftung eine viel effizientere Gewinn- und Steueroptimierung erzielen.
Ertragsteuerlich wird die Familienstiftung nur mit der Körperschaftsteuer in Höhe von 15% besteuert. Gewinnausschüttungen, Dividenden und Gewinne, die von Tochtergesellschaften an die Stiftung ausgeschüttet werden, sind zu 95 Prozent steuerbefreit und die verbleibenden fünf Prozent gelten als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben. Genauso sind Veräußerungsgewinne, die aus Anteilsverkäufen resultieren, zu 95 Prozent steuerbefreit, während die restlichen fünf Prozent wieder als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben gelten (gemäß § 24 KStG besteht bei der Körperschaftsteuerpflicht ein Freibetrag in Höhe von 5.000 €). Somit zahlt die Stiftung im Falle eines Unternehmensverkaufs nur auf fünf Prozent des Gewinns 15 Prozent Körperschaftsteuer, was zu einer Steuerzahlung von nur 0,75 Prozent führt.
Die gemeinnützige Stiftung kann überhaupt von der Körperschaftsteuer befreit werden. Hier muss man aber vorsichtig sein: Der Grundsatz der Körperschaftsteuerbefreiung gilt nur für den ideellen Bereich (zum Beispiel für die Vermögensverwaltung); er verliert aber seine Gültigkeit, wenn die Stiftung einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält. Zu diesem zählen selbständig nachhaltige Tätigkeiten, durch die Einnahmen und andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgehen. Doch auch mit der Körperschaftsteuerpflicht ist die Steueroptimierung durch die Stiftung beeindruckend, sodass man das an die Stiftung übertragene Vermögen nicht nur sichern, sondern auch nachhaltig vermehren kann.
Tipp: Wenn Du mehr über das Thema Vermögensschutz und Steueroptimierung herausfinden willst, vereinbare ein kostenloses Erstberatungsgespräch mit unseren Experten!